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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §4 Abs2;Rechtssatz
Die Verständigungspflicht des § 4 Abs 2 zweiter Satz StVO - wie übrigens auch jene des § 4 Abs 5 StVO - besteht unabhängig davon, ob an der Unfallstelle Spuren des Unfalls vorhanden sind oder nicht.
Schlagworte
MeldepflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990180266.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
01.09.2009