RS Vwgh 1991/3/22 90/19/0220

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Veröffentlicht am 22.03.1991
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Index

21/03 GesmbH-Recht
40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

AAV §70 Abs2;
ASchG 1972 §31 Abs2 litp;
GmbHG §18;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs1;

Rechtssatz

Bei der Übertretung nach § 31 Abs 2 lit p ASchG iVm

§ 70 Abs 2 AAV handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt iSd

§ 5 Abs 1 VStG. Im konkreten Fall hätte daher der

handelsrechtliche Geschäftsführer einer GmbH, die ein Bauunternehmen betreibt, glaubhaft zu machen gehabt, daß ihm die Einhaltung der objektiv verletzten Verwaltungsvorschriften ohne sein Verschulden unmöglich war; er hätte demnach initiativ alles, was für seine Entlastung spricht, darlegen und glaubhaft machen müssen, um der belangten Behörde eine Beurteilung zu ermöglichen, ob sein Vorbringen geeignet sei, im Falle seiner Richtigkeit seine Schuldlosigkeit zu erweisen. Die alleinige Äußerung des Geschäftsführers "Ich habe auf der Baustelle einen Polier, der auf die Einhaltung der geltenden Vorschriften zu achten hat, des weiteren besucht ein Bauleiter regelmäßig die Baustelle" ist nicht ausreichend.

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht Arbeiterschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990190220.X01

Im RIS seit

01.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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