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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1175;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1992, 230;Rechtssatz
Wenn alle Mitunternehmer einer Gesellschaft ihre Anteile gleichzeitig veräußern, so kann auch in einem solchen Fall die getrennte Zurechnung der einzelnen Veräußerungsgewinne zu einem anderen Ergebnis führen als die Verteilung eines "gemeinschaftlich erzielten Veräußerungsgewinnes" auf die Gesellschafter nach Maßgabe ihrer Beteiligung am Kapital der Gesellschaft, weil ua für die Höhe des Veräußerungsgewinnes auch der Stand der variablen Kapitalkonten der einzelnen Gesellschafter von Bedeutung ist, soweit in der Vergangenheit unterschiedlich getätigte Einlagen und Entnahmen nicht anläßlich der Veräußerung ausgeglichen werden. Auch die steuerlichen Auswirkungen der Veräußerung bei allfälligem Vorliegen von Sonderbetriebsvermögen einzelner Gesellschafter kann zu Abweichungen gegenüber einem "verteilten" Veräußerungsgewinn führen. Selbst bei "gemeinsamer" Veräußerung der Gesellschaftsanteile kann ein vom Beteiligungsverhältnis abweichender Veräußerungserlös erzielt werden. Bei der Beurteilung eines dadurch bei einem Mitunternehmer entstehenden Mehrerlöses kann nicht angenommen werden, daß es sich um "unterschlagene Gewinnanteile" handelt (Hinweis E 14.12.1983, 81/13/0204).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1987130201.X02Im RIS seit
22.03.1991