RS Vwgh 1991/3/22 91/10/0018

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Veröffentlicht am 22.03.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 lita;
VwGG §46 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1990/05/17 90/06/0062 3

Stammrechtssatz

Der Begriff des minderen Grades des Versehens wird im Bereich der Zivilprozeßordnung, zB von Fasching im Lehrbuch des österreichischen Zivilprozesses, Randziffer 580, als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB verstanden. Der Wiedereinsetzungswerber oder sein Vertreter darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer acht gelassen haben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991100018.X01

Im RIS seit

22.03.1991

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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