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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1 lita;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH B 1990/05/17 90/06/0062 3Stammrechtssatz
Der Begriff des minderen Grades des Versehens wird im Bereich der Zivilprozeßordnung, zB von Fasching im Lehrbuch des österreichischen Zivilprozesses, Randziffer 580, als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB verstanden. Der Wiedereinsetzungswerber oder sein Vertreter darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer acht gelassen haben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991100018.X01Im RIS seit
22.03.1991Zuletzt aktualisiert am
15.07.2015