Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Es kann als allgemein bekannt angesehen werden, daß Ersuchen um Pannenhilfe bei einer Autofahrerorganisation (hier ÖAMTC) registriert werden und daher die Richtigkeit der Auskunft, jemand habe (nicht) den Pannendienst angefordert, nicht von der Person des Gesprächspartners bei einem Telefonanruf abhängt.
Schlagworte
Beweismittel Urkunden Beweismittel Zeugenbeweis Parteiengehör offenkundige notorische TatsachenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1988180349.X01Im RIS seit
12.06.2001