RS Vwgh 1991/3/22 90/18/0240

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.03.1991
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §35 Abs2;
VwGG §36 Abs1;
VwGG §36 Abs4;
VwGG §48 Abs2 Z2;

Rechtssatz

Dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, daß Stellungnahmen im Vorverfahren gem § 35 Abs 2 VwGG unter dem Titel "Schriftsatzaufwand" zu honorieren wären, handelt es sich doch nicht um Gegenschriften iSd § 36 Abs 1 und Abs 4 VwGG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990180240.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten