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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
ApG 1907 §24 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/10/0021 90/10/0022 90/10/0023 90/10/0024 90/10/0030Rechtssatz
Im gegebenen Zusammenhang bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 24 Abs 1 und § 53 ApG (Hinweis auf das zu § 29 Abs 1 ApG ergangene E 4.7.1985, 85/08/0081,
E VfGH 27.11.1985, B 461,462/85, VfSlg 10692/1985,
B VfGH 5.12.1985, B 583/85). Die bei der Filialapothekenregelung des § 24 Abs 1 ApG zusätzlich erforderliche Bedarfsprüfung stellt ein entsprechendes Korrektiv für ein unbeschränktes Heranrücken an die bestehende öff Apotheke dar. Im übrigen durfte der Gesetzgeber in jenen Ausnahmefällen, in denen doch die Existenz der öff Apotheke gefährdet wird, beim angenommenen dringenden Bedarf der Bevölkerung - schon iSd verfassungsgesetzlich garantierten Erwerbsausübungsfreiheit - diese allfällige Existenzgefährdung in Kauf nehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990100020.X09Im RIS seit
11.07.2001