RS Vwgh 1991/3/22 90/13/0256

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Veröffentlicht am 22.03.1991
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §28;
BAO §32;
EStG 1972 §23 Z1;

Beachte

Besprechung in: RdW 1/2006, S 59-61;

Rechtssatz

Eine Darlehensvergabe ist nur dann als gewerbliche Tätigkeit ("gewerblicher Geldverleih") anzusehen, wenn sich die betreffende Betätigung als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt (Hinweis E 21.11.1972, 2096/71; E 10.7.1981, 13/2509/80). Zur Abgrenzung einer gewerblichen Tätigkeit von einer Vermögensverwaltung iSd § 32 BAO, zu der auch eine verzinsliche Kapitalveranlagung zu zählen ist, ist das Tatbestandsmerkmal der Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr weniger geeignet, weshalb für die Abgrenzung einer vermögensverwaltenden von einer gewerblichen Tätigkeit als Abgrenzungskriterium die Art und der Umfang des tatsächlichen Tätigwerdens in den Vordergrund tritt (Hinweis E 22.6.1983, 81/13/0157, 0183; E 22.6.1983, 81/13/0158, 0184); keine vermögensverwaltende, sondern eine gewerbliche Tätigkeit liegt danach vor, wenn das Tätigwerden des Steuerpflichtigen deutlich jenes Maß überschreitet, das üblicherweise mit der Verwaltung eigenen Vermögens verbunden ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990130256.X02

Im RIS seit

26.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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