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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
StVO 1960 §24 Abs1 lita;Rechtssatz
Die Verwendung der Worte "nur in Ausnahmefällen" in § 48 Abs 5 StVO bedeutet, daß eine Anbringung der Straßenverkehrszeichen außerhalb der Zweimeterzone nicht nur dann zulässig ist, wenn die Einhaltung dieser Grenze schlicht unmöglich ist, sondern immer dann, wenn Umstände vorliegen, die in ihrer Gesamtheit die Anbringung des Verkehrszeichens außerhalb dieser Zone zweckmäßig erscheinen lassen, wobei primäres Kriterium der Zweckmäßigkeit im Hinblick auf § 48 Abs 1 StVO die leichte und rechtzeitige Erkennbarkeit des Verkehrszeichens ist. Keine Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit des Halteverbotes Wien 2, Untere Augartenstraße
31.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1989180007.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
16.09.2008