Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §19;Rechtssatz
Hat der Besch der Beh eine Änderung seiner Anschrift unverzüglich mitgeteilt, hat die Beh jedoch dessenungeachtet den Ladungsbescheid, welcher zum Zwecke "Vorhalt weiterer Erhebungsergebnisse" ergangen war, an die ursprüngliche Adresse zugestellt und dort postamtlich hinterlegt, so ist mangels geeigneter Abgabestelle iSd § 4 ZustG nicht rechtswirksam zugestellt.
Schlagworte
Parteiengehör Allgemein VerwaltungsstrafverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1988180323.X01Im RIS seit
27.11.2000