RS Vwgh 1991/3/22 88/18/0323

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Veröffentlicht am 22.03.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §19;
AVG §45 Abs3;
ZustG §4;
ZustG §8 Abs1;
ZustG §8;

Rechtssatz

Hat der Besch der Beh eine Änderung seiner Anschrift unverzüglich mitgeteilt, hat die Beh jedoch dessenungeachtet den Ladungsbescheid, welcher zum Zwecke "Vorhalt weiterer Erhebungsergebnisse" ergangen war, an die ursprüngliche Adresse zugestellt und dort postamtlich hinterlegt, so ist mangels geeigneter Abgabestelle iSd § 4 ZustG nicht rechtswirksam zugestellt.

Schlagworte

Parteiengehör Allgemein Verwaltungsstrafverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1988180323.X01

Im RIS seit

27.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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