RS Vwgh 1991/3/22 90/19/0257

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Veröffentlicht am 22.03.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §44a lita;
VStG §9 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/03/12 90/19/0051 1

Stammrechtssatz

§ 44a lit a VStG bestimmt, daß der Spruch des Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten hat. In der Tatumschreibung muß zum Ausdruck kommen, ob ein bestimmter Beschuldigter die Tat in eigener Verantwortung oder als der für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit strafrechtlich Verantwortliche begangen hat (Hinweis E VS 16.1.1987, 86/18/0073, VwSlg 12375/A).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990190257.X03

Im RIS seit

23.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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