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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ArbIG 1974 §18 Abs1;Rechtssatz
Eine Behinderung iSd § 18 Abs 1 ArbIG muß auch dann angenommen werden, wenn ein Organ des Arbeitsinspektorates vor Beendigung seiner Revisionstätigkeit vom Arbeitgeber oder dessen Bevollmächtigten aufgefordert wird, die Betriebsstätte zu verlassen und er sich dieser Anordnung fügt; durch ein solches Verhalten des Arbeitgebers oder dessen Bevollmächtigten wird dem Arbeitsinspektionsorgan jede weitere Erhebung bzw Überprüfung im Betrieb unmöglich gemacht (Hinweis E 13.6.1989, 89/08/0046; E 18.6.1990, 90/19/0180). Ein im Spruch des Straferkenntnisses derart umschriebenes Verhalten entspricht in dieser Hinsicht der Bestimmung des § 44 a lit a VStG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990190257.X01Im RIS seit
23.03.2001