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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §26 Abs1;Rechtssatz
Im Hinblick auf die unbekämpft gebliebene und mit dem Akteninhalt übereinstimmende Feststellung der belangten Behörde, daß der Abgabepflichtige seine bisherige Wohnung in Wien auch nach seiner Ernennung zum Universitätsprofessor an der Technischen Universität in Berlin beibehalten und wiederholt benutzt hat, ist der Abgabenbehörde beizupflichten, daß damit die unbeschränkte Steuerpflicht des Abgabepflichtige im Sinne des § 1 Abs 1 EStG 1972 gegeben ist. Die Dauer des Aufenthaltes ist bei dieser Sachlage entgegen der Auffassung des Abgabepflichtigen für die Beurteilung des Vorliegens eines Wohnsitzes im Sinne des § 26 Abs 1 BAO und des § 1 Abs 1 EStG 1972 nicht von erheblicher Bedeutung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990130073.X01Im RIS seit
13.06.2001