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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
KFG 1967 §57a Abs2;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Widerruf der Ermächtigung nach § 57a Abs 2 KFG 1967 - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Widerruf der dem Beschwerdeführer erteilten Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Kraftfahrzeugen nach § 57a Abs 2 KFG 1967 ausgesprochen. Der Grund für diese Maßnahme war die auf drei näher genannte Vorfälle gestützte Annahme, der Beschwerdeführer weise nicht mehr die von Gesetz geforderte Vertrauenswürdigkeit auf. Im vorliegenden Verfahrensstadium ist die Gesetzmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu prüfen. Vielmehr ist davon auszugehen, daß der Beschwerdeführer nicht vertrauenswürdig ist; dies wurde mit dem angefochtenen Bescheid rechtskräftig zum Ausdruck gebracht. Einer nicht vertrauenswürdigen Person die Ermächtigung im Sinne des § 57a Abs 2 KFG 1967 zu belassen, stehen zwingende öffentliche Interessen entgegen, tragen doch die Inhaber von Berechtigungen wie der vorliegenden die große Verantwortung dafür, daß nur dem gesetzlichen Standard entsprechende Kraftfahrzeuge am öffentlichen Verkehr teilnehmen. Eine Person, bei der nicht davon ausgegangen werden kann, daß sie die ihr zukommende - im Interesse der Verkehrssicherheit liegende - Aufgabe gewissenhaft erfüllen wird, ist im öffentlichen Interesse von solchen Tätigkeiten auszuschließen. Angesichts dessen gehen die Ausführungen des Beschwerdeführers über die wirtschaftlichen Auswirkungen des Widerrufs für ihn ins Leere.
Schlagworte
Zwingende öffentliche InteressenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:AW1991110006.A01Im RIS seit
19.03.2001Zuletzt aktualisiert am
19.08.2013