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L40019 Anstandsverletzung Lärmerregung WienNorm
EGVG Art9 Abs1 Z1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 81/11/0097 E 23. November 1982 VwSlg 10893 A/1982 RS 2Stammrechtssatz
Wurde einmal innerhalb der Verjährungszeit wegen der "Tat" - d.h. wegen ein und desselben Verhaltens des Täters - eine Verfolgungshandlung gesetzt, so steht der weiteren Verfolgung des Beschuldigten Verjährung nicht entgegen, wenn sich - bei sonstiger Identität der Tat - infolge abweichender rechtlicher Beurteilung durch die Berufungsinstanz lediglich die rechtliche Eigenschaft ändert, in der den Bfr die strafrechtliche Verantwortung trifft.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990100215.X01Im RIS seit
03.12.2001Zuletzt aktualisiert am
13.05.2009