RS Vwgh 1991/3/27 90/10/0215

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Veröffentlicht am 27.03.1991
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Index

L40019 Anstandsverletzung Lärmerregung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

EGVG Art9 Abs1 Z1;
EGVG Art9 Abs1 Z2;
EGVG Art8/Wr Fall1 Anstandsverletzung;
VStG §31 Abs1;
VStG §32 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/11/0097 E 23. November 1982 VwSlg 10893 A/1982 RS 2

Stammrechtssatz

Wurde einmal innerhalb der Verjährungszeit wegen der "Tat" - d.h. wegen ein und desselben Verhaltens des Täters - eine Verfolgungshandlung gesetzt, so steht der weiteren Verfolgung des Beschuldigten Verjährung nicht entgegen, wenn sich - bei sonstiger Identität der Tat - infolge abweichender rechtlicher Beurteilung durch die Berufungsinstanz lediglich die rechtliche Eigenschaft ändert, in der den Bfr die strafrechtliche Verantwortung trifft.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990100215.X01

Im RIS seit

03.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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