Beachte Die Beschwerdefälle 90/17/0449 bis 90/17/0460 wurden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden; SERIE: Es wurden im gleichen Sinne erledigt die Beschwerdeflälle 90/17/0487 bis 90/17/0499 am 28.3.1991 sowie die Beschwerdefälle 90/17/0462 bis 90/17/0486 am 5.4.1991. Rechtssatz
Ausf, daß im gegenständlichen Fall ausschließliches Verschulden der Partei an der Verzögerung nicht vorlag.