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L82259 Garagen WienNorm
AVG §45 Abs1;Rechtssatz
Bei einer Zufahrt zur Tiefgarage entlang den Grundflächen der Nachbarn in einer Länge von über 50 m kann die Ansicht, daß eine Beeinträchtigung der Nachbarn auszuschließen sei, nicht als eine offenkundige Tatsache iSd § 45 Abs 1 AVG beurteilt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990050190.X06Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
11.05.2010