RS Vwgh 1991/4/4 90/05/0179

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Veröffentlicht am 04.04.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §52 Abs1;
AVG §52;

Rechtssatz

Da die Verwaltungsbehörden gem § 52 Abs 1 AVG verpflichtet waren, dem Ermittlungsverfahren Amtssachverständige beizuziehen, konnte der Antrag der Beschwerdeführer auf Beiziehung eines gerichtsmedizinischen Sachverständigen zu Recht unbeachtet bleiben.

Schlagworte

Sachverständiger Entfall der BeiziehungSachverständiger TechnikerSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel SachverständigenbeweisAmtssachverständiger Person Bejahung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990050179.X03

Im RIS seit

04.04.1991

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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