RS Vwgh 1991/4/4 88/05/0155

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.04.1991
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
AVG §8;
BauO NÖ 1976 §118 Abs8;
BauO NÖ 1976 §118 Abs9;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/02/19 90/05/0201 1

Stammrechtssatz

Die Nachbarn besitzen im Baubewilligungsverfahren nach der NÖ BauO 1976 nur beschränkte Parteistellung (Hinweis Erkenntnis des verstärkten Senates vom 3. Dezember 1980, 3112/79, VwSlg 10317 A/1980. Die Prüfungsbefugnis der Berufungsbehörde im Falle einer beschränkten Parteistellung, wie sie für den Nachbarn im Baubewilligungsverfahren typisch ist, ist auf jenen Themenkreis eingeschränkt, in dem diese Partei mitzuwirken berechtigt ist. Das Mitspracherecht ist dabei - abgesehen von Fragen der Zuständigkeit - einerseits durch jene subjektiv-öffentlichen Rechte eingeschränkt, die die Bauordnung dem Nachbarn einräumt, andererseits auch durch die fristgerechte Geltendmachung des jeweiligen subjektiv öffentlichen Rechtes.

Schlagworte

Umfang der Abänderungsbefugnis Allgemein bei Einschränkung der Berufungsgründe beschränkte ParteistellungNachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1988050155.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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