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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §66 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/02/19 90/05/0201 1Stammrechtssatz
Die Nachbarn besitzen im Baubewilligungsverfahren nach der NÖ BauO 1976 nur beschränkte Parteistellung (Hinweis Erkenntnis des verstärkten Senates vom 3. Dezember 1980, 3112/79, VwSlg 10317 A/1980. Die Prüfungsbefugnis der Berufungsbehörde im Falle einer beschränkten Parteistellung, wie sie für den Nachbarn im Baubewilligungsverfahren typisch ist, ist auf jenen Themenkreis eingeschränkt, in dem diese Partei mitzuwirken berechtigt ist. Das Mitspracherecht ist dabei - abgesehen von Fragen der Zuständigkeit - einerseits durch jene subjektiv-öffentlichen Rechte eingeschränkt, die die Bauordnung dem Nachbarn einräumt, andererseits auch durch die fristgerechte Geltendmachung des jeweiligen subjektiv öffentlichen Rechtes.
Schlagworte
Umfang der Abänderungsbefugnis Allgemein bei Einschränkung der Berufungsgründe beschränkte ParteistellungNachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1988050155.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
05.08.2009