Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52;Rechtssatz
Der technische Sachveständige hat über das Ausmaß der zu erwartenden Immissionen und ihre Art Auskunft zu geben, während es dem medizinischen Sachverständigen obliegt, sein Urteil hinsichtlich der Auswirkungen der Immissionen auf den menschlichen Organismus darzulegen.
Schlagworte
Sachverständiger Aufgaben Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Arzt Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung TechnikerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1988050118.X03Im RIS seit
11.05.2001