RS Vwgh 1991/4/4 90/05/0190

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Veröffentlicht am 04.04.1991
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L82000 Bauordnung
80/02 Forstrecht

Norm

BauRallg;
ForstG 1975 §17;

Rechtssatz

Das Fehlen einer allenfalls nach den Bestimmungen des ForstG erforderlichen Rodungsbewilligung kann nicht bedeuten, daß die Baubehörde die vom Bf angestrebte Baubewilligung erst hätte erteilen dürfen, bis eine rechtskräftige Rodungsbewilligung vorliegt. Ist allerdings eine Rodungsbewilligung erforderlich und liegt eine solche nicht vor, so ist schon im Hinblick auf die forstrechtlichen Bestimmungen eine Verwirklichung des Bauvorhabens nicht zulässig (Hinweis E 29.11.1976, 1890/76,VwSlg 9190 A/1976).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990050190.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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