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L82000 BauordnungNorm
BauRallg;Rechtssatz
Das Fehlen einer allenfalls nach den Bestimmungen des ForstG erforderlichen Rodungsbewilligung kann nicht bedeuten, daß die Baubehörde die vom Bf angestrebte Baubewilligung erst hätte erteilen dürfen, bis eine rechtskräftige Rodungsbewilligung vorliegt. Ist allerdings eine Rodungsbewilligung erforderlich und liegt eine solche nicht vor, so ist schon im Hinblick auf die forstrechtlichen Bestimmungen eine Verwirklichung des Bauvorhabens nicht zulässig (Hinweis E 29.11.1976, 1890/76,VwSlg 9190 A/1976).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990050190.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
11.05.2010