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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Der Nachbar hat nur darauf ein Recht, daß die Planunterlagen und sonstige Belege soweit vollständig sind, daß sie ihn erkennen lassen, ob er durch das Bauvorhaben in seinen Rechten verletzt werden kann. Geringfügige Mängel in Bauplänen bedeuten demnach keine Beeinträchtigung der Rechte der Nachbarn (Hinweis E 26.5.1983, 82/06/0193).
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1988050155.X06Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
05.08.2009