RS Vwgh 1991/4/4 88/05/0155

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.04.1991
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1976 §118 Abs8;
BauRallg;

Rechtssatz

Der Nachbar hat nur darauf ein Recht, daß die Planunterlagen und sonstige Belege soweit vollständig sind, daß sie ihn erkennen lassen, ob er durch das Bauvorhaben in seinen Rechten verletzt werden kann. Geringfügige Mängel in Bauplänen bedeuten demnach keine Beeinträchtigung der Rechte der Nachbarn (Hinweis E 26.5.1983, 82/06/0193).

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1988050155.X06

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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