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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Die Parteistellung jenes Kreises von Grundeigentümern iSd § 46 Abs 1 OÖ BauO, die durch das Bauvorhaben voraussichtlich in ihren subjektiven Rechten beeinträchtigt werden, hängt davon ab, ob der geplante Bau oder seine Widmung mit der abstrakten Möglichkeit der Verletzung subjektiv öffentlicher Rechte verbunden ist. Ob dabei auch konkret eine Verletzung baurechtlich geschützter Nachbarrechte vorliegt oder zu erwarten ist, berührt nicht die Frage der Parteistellung des Nachbarn (Hinweis E 27.10.1981, 05/1534/79).
Schlagworte
Baurecht Grundeigentümer RechtsnachfolgerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990050178.X01Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009