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L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
ABGB §6;Rechtssatz
Die in § 88 Abs 1 Z 7 Bgld BauO aufgezählten Vorhaben sind nur im Bauland bewilligungspflichtig. Bei Auslegung einer unklaren Bestimmung, die die Baufreiheit beschränken könnte, spricht der aus dem Eigentum an Grund und Boden ableitbare Grundsatz der Baufreiheit für das Fehlen einer Beschränkung der Freiheitsphäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990050145.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009