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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
ABGB §1295 Abs2;Rechtssatz
Bezüglich der Gebäudehöhe sind primär die Bestimmungen des Bebauungsplanes entscheidend; dies ergibt sich aus § 32 Abs 1 OÖ BauO. Der Nachbar besitzt einen Rechtsanspruch auf Einhaltung der festgesetzten Gebäudehöhe. Bei einer Höhenüberschreitung von 50 cm kann nicht mehr davon ausgegangen werden, daß sie sich innerhalb eines noch zu tolerierenden Rahmens hält.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990050177.X01Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009