Index
L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
ABGB §1295;Rechtssatz
§ 3 Abs 1 der KanalgebührenO der Gemeinde Walding vom 23. Juli 1976 knüpft die Kanlbenützungsgebührenpflicht der Grundstückseigentümer lediglich an den tatsächlichen Anschluß an das öffentliche Kanalnetz an, unangesehen, ob das Grundstück anschlußpflichtig ist oder nicht. Dies ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Daß die Kanalgebührenordnung der Gd Walding vom 23. Juli 1976 des Falles eines titellosen Zwangsanschlusses eines Grundstückes an die Gemeindeabwasserbeseitigungsanlage bei den Kanalbenützungsgebühren nicht besonders gedacht hat, belastet sie im Hinblick auf die solchenfalls gegebenen Rechtsschutzmöglichkeiten (Klage auf Schadenersatz im Zivilrechtsweg vor den ordentlichen Gerichten, gegebenenfalls nach amtshaftungsrechtlichen Grundsätzen) nicht mit Unsachlichkeit.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1986170155.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
05.08.2009