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L34009 Abgabenordnung WienNorm
GetränkeabgabeG Krnt 1978 §4 Abs2;Beachte
Besprechung in: ÖStZ 1992, 112;Rechtssatz
Der Haftungsausschluß nach § 4 Abs 2 Krnt GetränkeabgabeG 1978 tritt erst und nur dann ein, wenn der Verpächter die anzeigepflichtigen Umstände (Beginn und Beendigung des jeweiligen Pachtverhältnisses) der Behörde rechtzeitig anzeigt (Hinweis E 18.9.1987, 86/17/0002; daß die Behörde vom anzeigepflichtigen Umstand anders als durch rechtzeitige Mitteilung des Verpächters Kenntnis erlangt, schließt die Haftung des Verpächters demnach nicht aus).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1989170185.X01Im RIS seit
11.07.2001