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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art119a Abs5;Beachte
Besprechung in: ÖStZ 1992, 204;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH B 1990/02/09 90/17/0035 2Stammrechtssatz
Eine Rechtsvoraussetzung für eine Aufhebung und damit einen Teil der hiefür tragenden Begründung stellen einen Aufhebungsgrund nicht enthaltende Ausführungen in der Begründung eines aufhebenden Vorstellungsbescheides nur dann dar, wenn erst unter Berücksichtigung dieser Ausf ein Aufhebungsgrund dargelegt erschiene, mit anderen Worten, der im Vorstellungsbescheid angeführte Aufhebungsgrund für sich allein die Aufhebung nicht zu tragen imstande wäre.
Schlagworte
Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde Ersatzbescheid Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1989170226.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
11.07.2008