Index
L37134 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe SondermüllabgabeNorm
BauO OÖ 1976 §36 Abs5;Rechtssatz
Der in § 3 der Kanalgebührenordnung der Gd Walding vom 23. Juli 1976 gebrauchte Begriff der "gemeindeeigenen Abwasserbeseitigungsanlage" muß in gleicher Weise wie in § 36 Abs 5 OÖ BauO 1976 und in § 1 Abs 1 letzter Satz OÖ InteressentenbeiträgeG idF 1973/57 - wonach als gemeindeeigene Kanalisationsanlage im Sinne dieser Gesetze eine Anlage, deren sich die Gemeinde zur Erfüllung der ihr obliegenden öffentlichen Aufgaben bedient, auch dann gilt, wenn die Anlage nicht oder nicht zur Gänze im Eigentum der Gemeinde steht - verstanden werden. Daß sich § 3 der Kanalgebührenordnung der Gd Walding vom 23. Juli 1976 nicht auf die beiden vorgenannten Gesetze, sondern als selbständige Gemeindeverordnung auf § 7 Abs 5 F-VG und das FAG gründet, steht dem nicht entgegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1986170155.X05Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
05.08.2009