RS Vwgh 1991/4/5 86/17/0155

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Veröffentlicht am 05.04.1991
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Index

L37134 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe Sondermüllabgabe
Müllabfuhrabgabe Oberösterreich
L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L37164 Kanalabgabe Oberösterreich
L37294 Wasserabgabe Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
30/01 Finanzverfassung

Norm

BauO OÖ 1976 §36 Abs5;
F-VG 1948 §7 Abs5;
InteressentenbeiträgeG OÖ 1958 §1 Abs1 idF 1973/057;
KanalgebührenO Walding 1976 §3;

Rechtssatz

Der in § 3 der Kanalgebührenordnung der Gd Walding vom 23. Juli 1976 gebrauchte Begriff der "gemeindeeigenen Abwasserbeseitigungsanlage" muß in gleicher Weise wie in § 36 Abs 5 OÖ BauO 1976 und in § 1 Abs 1 letzter Satz OÖ InteressentenbeiträgeG idF 1973/57 - wonach als gemeindeeigene Kanalisationsanlage im Sinne dieser Gesetze eine Anlage, deren sich die Gemeinde zur Erfüllung der ihr obliegenden öffentlichen Aufgaben bedient, auch dann gilt, wenn die Anlage nicht oder nicht zur Gänze im Eigentum der Gemeinde steht - verstanden werden. Daß sich § 3 der Kanalgebührenordnung der Gd Walding vom 23. Juli 1976 nicht auf die beiden vorgenannten Gesetze, sondern als selbständige Gemeindeverordnung auf § 7 Abs 5 F-VG und das FAG gründet, steht dem nicht entgegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1986170155.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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