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L34004 Abgabenordnung OberösterreichNorm
BAO §303;Beachte
Besprechung in: ÖStZ 1992, 204;Rechtssatz
Durch die Wiederaufnahme tritt der Bescheid, der das nunmehr wiederaufgenommene Verfahren seinerzeit zum Abschluß brachte,nicht nur teilweise - soweit nämlich der Wiederaufnahmsgrund reicht - außer Kraft, sondern zur Gänze; dementsprechend kann der frühere Bescheid auch in Elementen geändert werden, die durch den Wiederaufnahmsgrund nicht berührt werden. Ein mögliches Mißverhältnis zwischen der Bedeutung des Wiederaufnahmsgrundes und den zu erwartenden tatsächlichen, durch eine Teilrechtskraft nicht eingeschränkten Bescheidänderungen findet bei der Wiederaufnahme von Amts wegen im Rahmen der Ermessensübung Berücksichtigung (Hinweis Stoll, BAO-Handbuch, S 728, sowie das Gutachten Nr 67 des Fachsenats für Steuerrecht des Instituts für Betriebswirtschaft, Steuerrecht und Organistion der Kammer der Wirtschafstreuhänder, S 259 f).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1989170226.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
11.07.2008