RS Vwgh 1991/4/5 89/17/0226

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Veröffentlicht am 05.04.1991
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L34004 Abgabenordnung Oberösterreich
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §1;
BAO §289 Abs2;
LAO OÖ 1984 §211 Abs2;

Beachte

Besprechung in: ÖStZ 1992, 204;

Rechtssatz

Die Abgabenbehörde zweiter Instanz ist funktionell unzuständig, eine bloß restliche Abgabenfestsetzung der Abgabenbehörde erster Instanz mittels Berufungsentscheidung in eine Festsetzung der Abgabe insgesamt umzuwandeln (Hinweis E 22.2.1991, 90/17/0183).

Schlagworte

sachliche Zuständigkeit in einzelnen Angelegenheiten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1989170226.X09

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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