Index
L34004 Abgabenordnung OberösterreichNorm
BAO §303;Beachte
Besprechung in: ÖStZ 1992, 204;Rechtssatz
Die Wiederaufnahme des Verfahrens hat den Zweck, ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren, dem besondere Mängel anhaften, aus den im Gesetz erschöpfend aufgezählten Gründen aus der Welt zu schaffen und die Rechtskraft des Bescheides zu beseitigen. Sie soll ein bereits abgeschlossenes Verfahren
wieder eröffnen, einen Prozeß, der durch einen rechtskräftigen Bescheid bereits einen Schlußpunkt erreicht hat, erneut in Gang bringen (Hinweis E 6.12.1990, 90/16/0155).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1989170226.X05Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
11.07.2008