Index
L10014 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht GemeindehaushaltNorm
AVG §66 Abs4;Beachte
Besprechung in: ÖStZ 1992, 204;Rechtssatz
Ein über die erledigte Angelegenheit hinausgehende, den Verfahrensgegenstand also überschreitende Äußerung einer Rechtsansicht der Vorstellungsbehörde in der Begründung einer kassatorischen Vorstellungsentscheidung entfaltet keine Bindungswirkung.
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Kassation Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde ErsatzbescheidEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1989170226.X07Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
11.07.2008