RS Vwgh 1991/4/5 90/17/0049

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Veröffentlicht am 05.04.1991
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Index

L37012 Getränkeabgabe Speiseeissteuer Kärnten
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
B-VG Art119a Abs5;
GetränkeabgabeG Krnt 1978 §8;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/17/0050

Rechtssatz

Voraussetzung für die Erhebung einer Abgabe auf Getränkeverpackungen und Speiseeisumschließungen durch Gemeindeabgabenbehörden ist in jedem Fall, daß spätestens im Zeitpunkt der Erlassung des obersten gemeindebehördlichen Abgabenbescheides eine entsprechende Verordnung des zuständigen Gemeindeorgans bereits in Kraft getreten ist; dies gilt im Hinblick darauf, daß die Vorstellungsbehörde einen mit Vorstellung bekämpften Bescheid nach der Rechtslage und Tatsachenlage im Zeitpunkt vor dessen Erlassung zu prüfen hat, selbst dann, wenn die landesgesetzliche Regelung ein Zurückgreifen auf schon vor ihrem Inkrafttreten verwirklichte Sachverhalte anordnet (Hinweis E 22.2.1991, 90/17/0183 ua, E 22.2.1991, 87/17/0254).

Schlagworte

Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der Vorstellungsbehörde Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990170049.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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