RS Vwgh 1991/4/8 90/15/0163

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.04.1991
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Index

21/03 GesmbH-Recht
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken
53 Wirtschaftsförderung

Norm

GebG 1957 §15 Abs3;
GmbHG §52;
StruktVG 1969 §2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/01/29 87/15/0082 4

Stammrechtssatz

Der Anwendung der Befreiungsbestimmung des § 15 Abs 3 GebG steht nicht entgegen, daß das gegenständliche Rechtsgeschäft gem § 2 StruktVG von den Kapitalverkehrsteuern befreit ist. Für die Anwendung des § 15 Abs 3 GebG genügt, daß das Rechtsgeschäft grundsätzlich den in dieser Bestimmung genannten Verkehrsteuergesetzen unterliegt. Das bedeutet, daß auch solche Rechtsgeschäfte gebührenfrei sind, die nach den genannten Abgabengesetzen zwar steuerbar, im Einzelfall jedoch steuerbefreit sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990150163.X02

Im RIS seit

29.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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