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20/04 Erbrecht einschließlich AnerbenrechtNorm
BewG 1955 §2 Abs1;Rechtssatz
Die Höfeeigenschaft iSd Krnt ErbhöfeG hat für die bewertungsrechtliche Frage nach der wirtschaftlichen Einheit regelmäßig keine unmittelbare Bedeutung. Auf die rechtliche Bindung durch das Höferecht ist bei Entscheidung der Frage, was als wirtschaftliche Einheit zu gelten hat, nicht Bedacht zu nehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1988150025.X04Im RIS seit
14.01.2002Zuletzt aktualisiert am
01.09.2009