RS Vwgh 1991/4/8 91/15/0023

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.04.1991
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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

GebG 1957 §14 TP6 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/11/26 90/15/0157 1

Stammrechtssatz

Für die Gebührenpflicht nach § 14 TP 6 Abs 1 GebG kommt es nicht darauf an, ob ein Schriftstück ausschließlich im Privatinteresse des Einschreiters liegt oder ob damit auch öffentliche Interessen berührt werden

(Hinweis E 6.3.1989, 88/15/0041).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991150023.X03

Im RIS seit

08.04.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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