RS Vwgh 1991/4/8 89/15/0144

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.04.1991
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Index

21/03 GesmbH-Recht
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §115;
FinStrG §161 Abs1;
FinStrG §162 Abs1 lite;
GmbHG §18;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1992, 35;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/13/0216 E 13. September 1989 RS 1

Stammrechtssatz

Gem § 162 Abs 1 lit e FinStrG hat die Rechtsmittelentscheidung eine Begründung zu enthalten. Schließt sich die Berufungsbehörde ohne eigene Ermittlungen der Beweiswürdigung der Beh erster Instanz an und übernimmt sie deren Feststellungen zur Gänze als unbedenklich, ohne auf das Vorbringen in der Berufung einzugehen, so ist ihr Bescheid mit einem als Verfahrensfehler relvanten Begründungsmangel behaftet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1989150144.X04

Im RIS seit

08.04.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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