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21/03 GesmbH-RechtNorm
FinStrG §115;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1992, 35;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/13/0216 E 13. September 1989 RS 1Stammrechtssatz
Gem § 162 Abs 1 lit e FinStrG hat die Rechtsmittelentscheidung eine Begründung zu enthalten. Schließt sich die Berufungsbehörde ohne eigene Ermittlungen der Beweiswürdigung der Beh erster Instanz an und übernimmt sie deren Feststellungen zur Gänze als unbedenklich, ohne auf das Vorbringen in der Berufung einzugehen, so ist ihr Bescheid mit einem als Verfahrensfehler relvanten Begründungsmangel behaftet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1989150144.X04Im RIS seit
08.04.1991