RS Vwgh 1991/4/8 91/15/0023

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.04.1991
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Norm

GebG 1957 §14 TP6 Abs1;

Rechtssatz

Privates Interesse ist anzunehmen, wenn der Einschreiter bei Erfüllung des gestellten Begehrens irgendeinen ideellen oder materiellen Vorteil erreicht oder zu erreichen hofft (Hinweis E 6.3.1989, 88/15/0041).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991150023.X02

Im RIS seit

08.04.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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