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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art7 Abs1;Rechtssatz
Die Regelung des GebG, derzufolge alle Eingaben von Privatpersonen an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises einer Eingabengebühr unterworfen sind, wenn nicht eine Gebührenbefreiung (wie zB die gemäß § 14 TP 6 Abs 5 Z 1 GebG 1957 oder die gemäß § 39 Abs 5 MRG) Anwendung findet, erscheint durchaus sachlich. Zumindest liegt angesichts des Umstandes, daß sich eine unterschiedliche Behandlung der Rechtsunterworfenen bloß als Folge nicht unsachlicher Zuständigkeitsvorschriften ergibt und die Eingabengebühr mit S 120,-- keine übermäßige Höhe aufweist, kein Exzeß des Gesetzgebers vor. Die Regelung hält sich daher im Rahmen des rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes. Eine den Wortlaut des § 14 TP 6 Abs 1 GebG berichtigende (einschränkende) Auslegung aus verfassungsrechtlichen Gründen (Gleichheitsgrundsatz) kommt daher nicht in Betracht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991150023.X04Im RIS seit
08.04.1991