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33 BewertungsrechtNorm
BewG 1955 §13 Abs2;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1992, 4;Rechtssatz
Bei der Ermittlung des Gesamtvermögens der Gesellschaft iSd § 13 Abs 2 BewG sind alle Verbindlichkeiten (Ertragsteuerabschlag bei vorzeitiger Abschreibung; "latente" Steuerschuld) dieser Gesellschaft unabhängig davon, ob sie zum Bewertungsstichtag bereits bestehen, dann zu berücksichtigen, wenn ihnen im Wirtschaftsleben bei der Bildung des fiktiven Veräußerungspreises Bedeutung zukommt. Dem steht das gemäß § 71 BewG bei der Bewertung von Anteilen an Kapitalgesellschaften geltende Stichtagsprinzip, das eine Wertermittlung zu einem bestimmten Zeitpunkt erfordert, nicht entgegen, weil dadurch die diesen Wert bestimmenden Faktoren (zeitlich) nicht begrenzt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1988150047.X03Im RIS seit
14.01.2002