RS Vwgh 1991/4/8 88/15/0137

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Veröffentlicht am 08.04.1991
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

ABGB §1175;
UStG 1972 §1 Abs1 Z1;
UStG 1972 §3 Abs1;
UStG 1972 §3 Abs9;
UStG 1972 §6 Z9 lita;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 487;

Rechtssatz

Auf Grund eines Dienstbarkeitsvertrages, mit dem die Miteigentümer einer Liegenschaft nur die unentgeltlichen Gebrauchsrechte der einzelnen Miteigentümer an bestimmten Wohneinheiten geregelt, dh eine Benutzungsregelung vereinbart haben, erbringt die Miteigentumsgemeinschaft - unbeschadet ihrer Einkleidung in die Form einer GesBR - in ihrer Eigenschaft als Bauherrengemeinschaft keine Einzelleistungen an die in der Bauherrengemeinschaft zusammengeschlossenen Miteigentümer (im vorliegenden Fall fehlt es überdies an der von den einzelnen Miteigentümern für die vereinbarte Gebrauchseinräumung zu erbringenden Gegenleistung).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1988150137.X04

Im RIS seit

08.04.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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