RS Vwgh 1991/4/8 90/15/0071

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.04.1991
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32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1972 §11 Abs12;
UStG 1972 §16 Abs1;

Beachte

Besprechung in:ÖStZ 1992, 32;

Rechtssatz

Eine Rechnungsberichtigung nach § 11 Abs 12 iVm § 16 Abs 1 UStG 1972 muß folgenden Inhaltserfordernissen genügen: Die Urkunde muß geeignet sein, als Grundlage sowohl der beim Aussteller vorzunehmenden Berichtigung des Steuerbetrages als auch der vom Empfänger vorzunehmenden Berichtigung des in Anspruch genommenen Vorsteuerabzuges zu dienen. Die Beurteilung dieser Eignung hat nach einem

objektiven Maßstab zu erfolgen; davon ausgehend erfüllt nur eine solche Urkunde die Voraussetzung der "entsprechenden Berichtigung" einer Rechnung, in der Gegenstand und Inhalt der Berichtigung in eindeutiger und jeden Zweifel ausschließenden Weise zum Ausdruck kommen. Dies bedeutet nicht, daß die Berichtigung die Ausstellung einer (sämtliche in § 11 Abs 1 UStG 1972 geforderten Angaben enthaltenden) völlig neuen Rechnung erforderte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990150071.X04

Im RIS seit

08.04.1991

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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