RS Vwgh 1991/4/8 90/15/0065

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.04.1991
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1972 §3 Abs9;
UStG 1972 §4 Abs1;
UStG 1972 §4 Abs5;

Beachte

Besprechung in:ÖStZB 1991, 491;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2080/79 E 14. März 1980 VwSlg 5465 F/1980 RS 1

Stammrechtssatz

Beim Spiel mit Gewinnmöglichkeit wird mit jedem einzelnen Spiel - bei Spielautomaten mit jedem Dulden seiner Benützung, also mit jeder bestimmungsgemäßen Inbetriebnahme - ein Umsatz bewirkt; es zählt daher jedes Entgelt für das einzelne Spiel zur Umsatzsteuerbemessungsgrundlage. Gewinnt ein Spieler und kann er mit dem (Geldwerten, auch in anderer Weise verwendbar) Gewinn am Automaten ein neues Spiel tätigen, dann wird auf Grund der neuerlichen Inbetriebnahme des Geldspielautomaten ein neuer Umsatz ausgeführt (Hinweis E 27.9.1977, 2916/76).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990150065.X01

Im RIS seit

08.04.1991

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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