RS Vwgh 1991/4/8 88/15/0137

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Veröffentlicht am 08.04.1991
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

ABGB §1175;
UStG 1972 §1 Abs1 Z1;
UStG 1972 §2 Abs1;
UStG 1972 §3 Abs1;
UStG 1972 §3 Abs9;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 487;

Rechtssatz

Ist Bauherr eine bloße Miteigentumsgemeinschaft - wenn auch in der Form einer GesBR - und nicht eine Wohnungseigentumsgemeinschaft iSd WEG 1975, so dienen die von den einzelnen Miteigentümern zur Deckung der Herstellungskosten des Gebäudes aufgewendeten Beträge der Erfüllung von Gemeinschaftsaufgaben. Die Erfüllung der Gemeinschaftsaufgaben kommt zwar der Gesamtheit der Miteigentümer zugute, sie stellt aber keine besondere Einzelleistung gegenüber dem einzelnen Miteigentümer dar. Die Zahlungen der Miteigentümer erfolgen somit nicht im Wege eines Leistungsaustausches. Sie sind nicht Entgelt für eine Leistung der Gemeinschaft an ihre Mitglieder.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1988150137.X02

Im RIS seit

08.04.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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