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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1175;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1991, 487;Rechtssatz
Ist Bauherr eine bloße Miteigentumsgemeinschaft - wenn auch in der Form einer GesBR - und nicht eine Wohnungseigentumsgemeinschaft iSd WEG 1975, so dienen die von den einzelnen Miteigentümern zur Deckung der Herstellungskosten des Gebäudes aufgewendeten Beträge der Erfüllung von Gemeinschaftsaufgaben. Die Erfüllung der Gemeinschaftsaufgaben kommt zwar der Gesamtheit der Miteigentümer zugute, sie stellt aber keine besondere Einzelleistung gegenüber dem einzelnen Miteigentümer dar. Die Zahlungen der Miteigentümer erfolgen somit nicht im Wege eines Leistungsaustausches. Sie sind nicht Entgelt für eine Leistung der Gemeinschaft an ihre Mitglieder.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1988150137.X02Im RIS seit
08.04.1991