RS Vwgh 1991/4/8 90/15/0015

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Veröffentlicht am 08.04.1991
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §236 Abs1;
BAO §236 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/06/25 89/15/0088 1

Stammrechtssatz

Die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung nach der Lage des Falles ist tatbestandsmäßige Voraussetzung für die in § 236 BAO vorgesehene Ermessensentscheidung. Verneint die Abgabenbehörde die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung, so ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum (Hinweis E 3.10.1988, 87/15/0103).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990150015.X01

Im RIS seit

08.04.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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