RS Vwgh 1991/4/8 90/15/0163

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.04.1991
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Index

yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sind
21/03 GesmbH-Recht
32/06 Verkehrsteuern
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

GebG 1957 §15 Abs3;
GebG 1957 §33 TP21 Abs1 Z2;
GmbHG §52;
KVG 1934 §2 Z3 lita;

Beachte

Besprechung in: AnwBl 1991/10, 721;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/01/29 87/15/0082 3 (hier Abtretung gegen Gewährung neuer GmbH-Anteile)

Stammrechtssatz

Werden von einem Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft Anteile an mehreren GmbH gegen Gewährung neuer Aktien abgetreten, so unterliegt dieser Rechtsvorgang sowohl dem GebG nach § 33 TP 21 Abs 1 Z 2 GebG als auch dem KVG nach § 2. Dieser Rechtsvorgang ist daher gem § 15 Abs 3 GebG gebührenbefreit.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990150163.X01

Im RIS seit

29.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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