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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
StVO 1960;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH B 1991/01/02 AW 90/02/0032 1Stammrechtssatz
Nichtstattgebung - Übertretung der Straßenverkehrsordnung - Der Bf ist seinen Angaben nach einkommenslos und vermögenslos. Fehlt es an Exekutionsobjekten, so kann mit der Vollstreckung der Geldstrafe - in Folge Uneinbringlichkeit - für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil nicht verbunden sein (Hinweis Dolp, die Verwaltungsgerichtsbarkeit Auflage 3, Seite 292).
Schlagworte
Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:AW1991020007.A01Im RIS seit
12.06.2001