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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art94;Rechtssatz
Der Bescheidabspruch über die Entschädigungsleistung gem WRG § 117 Abs 4 tritt mit der Anrufung des Gerichtes außer Kraft. Die im Bescheid festgesetzte Entschädigung muß jedoch nicht ungeachtet dieses Außerkrafttretens gem WRG § 118 Abs 1, letzter Satz vom Enteignungswerber "rechtzeitig geleistet oder sichergestellt" werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991070006.X01Im RIS seit
12.11.2001