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L66203 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege NiederösterreichNorm
GSGG §2 Abs2 Z1;Rechtssatz
§ 3 Abs 1 Z 3 NÖ GSLG spricht lediglich vom Verwendungszweck des fremden (in Anspruch zu nehmenden) Grundes und zielt daher nur auf einen Vergleich zwischen verschiedenen in Frage kommenden Varianten einer Wegführung ab, um unter mehreren Bringungsmöglichkeiten jene zu ermitteln, welche (wertvollen) fremden Grund in möglichst geringem Ausmaß in Anspruch nimmt. Eine Gegenüberstellung der zu erschließenden Grundfläche mit den für einen Bringungsweg in Betracht gezogenen Flächen ist jedoch nicht nach diesem Paragraphen, sondern nur nach § 3 Abs 1 Z 1 NÖ GSLG möglich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1987070149.X01Im RIS seit
09.04.1991