RS Vwgh 1991/4/9 87/07/0149

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Veröffentlicht am 09.04.1991
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Index

L66203 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Niederösterreich
80/06 Bodenreform

Norm

GSGG §2 Abs2 Z1;
GSGG §2 Abs2 Z3;
GSGG §3 Abs1 Z1;
GSLG NÖ §3 Abs1 Z3;

Rechtssatz

§ 3 Abs 1 Z 3 NÖ GSLG spricht lediglich vom Verwendungszweck des fremden (in Anspruch zu nehmenden) Grundes und zielt daher nur auf einen Vergleich zwischen verschiedenen in Frage kommenden Varianten einer Wegführung ab, um unter mehreren Bringungsmöglichkeiten jene zu ermitteln, welche (wertvollen) fremden Grund in möglichst geringem Ausmaß in Anspruch nimmt. Eine Gegenüberstellung der zu erschließenden Grundfläche mit den für einen Bringungsweg in Betracht gezogenen Flächen ist jedoch nicht nach diesem Paragraphen, sondern nur nach § 3 Abs 1 Z 1 NÖ GSLG möglich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1987070149.X01

Im RIS seit

09.04.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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